Satzung

Vereinigung der Pflege- und Adoptiveltern im Landkreis Limburg-Weilburg e.V.

 

§ 1

 

Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen "Vereinigung der Pflege- und Adoptiveltern im Landkreis Limburg-Weilburg e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Limburg an der Lahn. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Limburg-Weilburg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Limburg eingetragen unter VR 726.

 

§ 2

 

Grundsätze, Aufgaben und Ziele

 

  1. Der Verein versteht sich als Partner des Jugendamtes  und der freien Träger. Er übernimmt keine Aufgaben, die Kraft Gesetzes den Behörden und den anerkannten Vermittlungsstellen vorbehalten sind.
  2. Der Verein berät, informiert und unterstützt Pflege- und Adoptiveltern, damit diese in der Lage sind, auf die besonderen Lebensbedürfnisse ihrer angenommenen Kinder einzugehen.
  3. Der Verein übernimmt weitere folgende Aufgaben und Ziele:
  • Eltern zu gewinnen, die bereit und in der Lage sind, ein Kind in Pflege zu nehmen oder zu adoptieren.
  • Durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Probleme der familienlosen und familienbedürftigen Kinder sowie auf die Bedürfnisse der Pflege- und Adoptivfamilien hinzuweisen.

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche bzw. auf Gewinnerzielung angelegte Ziele. Etwaige Gewinne und das Vermögen des Vereins dürfen nur im Sinne dieser Satzung verwendet werden.

 

Alle Tätigkeiten innerhalb des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder können für ihre vereinsbezogenen Tätigkeiten eine im Sinne des § 55 (1) AO angemessene Vergütung oder in angemessener Höhe pauschalen Aufwandsersatz im Sinne von § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG erhalten. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstandsund anderer satzungsgemäß bestellter Amtsträger des Vereins. Über die Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstands bzw. der bestellten Amtsträger entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4

 

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5

 

Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind, sofern sie bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern.
  2. Der Beitritt zum Verein kann durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
  • Tod des Mitglieds.
  • Austritt - der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ausschluss - sofern ein Mitglied schwerwiegend gegen den Sinn dieser Satzung verstößt bzw. in sonstiger Weise die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
  • Durch rechtskräftig festgestellten Verlust der vollen Geschäfts-fähigkeit.
  • Die Mitgliedschaft endet ferner mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres, wenn ein Mitglied ein Jahr nach schriftlicher Mahnung der fälligen Beitragspflicht nicht nachkommt.

§ 6

 

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Grundsätze, Aufgaben und Ziele des Vereins zu beachten und zu fördern.

 

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Der Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr ist bis spätestens 31.03. des jeweiligen Jahres zu bezahlen.

 

Im Einzelfall kann ein Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags durch Beschluss des Vorstandes befreit werden.

 

§ 7

 

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

  1.  die Mitgliederversammlung
  2.  der Vorstand

Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 8

 

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Ihr obliegt insbesondere

  1. die Wahl bzw. Bestätigung des Vereinsvorstandes
  2. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, des Kassen-prüferberichtes und des Vermögensberichtes
  3. die jährliche Wahl von 2 Kassen- und Vermögensprüfern
  4. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vereinsvorstandes
  5. die Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vereinsvorstand gestellt worden sind oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bestimmt
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen
  7. die Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied des Vorstandes mit 2/3 der Mehrheit der anwesenden Stimmen aus wichtigem Grund abberufen
  8. der Ausschluss von Mitgliedern nach vorheriger Anhörung.

 

§ 9

 

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann auch wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem ältesten stellvertretenden Vorsitzenden, ansonsten in der Reihenfolge des § 10 einberufen und geleitet. Einberufen wird durch Einladung in Textform an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Ladefrist von mindestens zwei Wochen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Personen beschlussfähig.
  4. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Wird geheime Abstimmung von einem Mitglied beantragt, so ist geheim abzustimmen.
  5. Über die Durchführung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und  dem ihm für die Versammlung zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

 

Zusammensetzung des Vorstandes

 

  1. Dem Vorstand gehören folgende Mitglieder an:                                                a)Der/die Vorsitzende                                                                            b)zwei stellvertretende Vorsitzende                                                              c)der/die Kassierer/in                                                                                     d)der/die Schriftführer/in
  2. Bei Bedarf können weitere Mitglieder hinzugewählt werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von ZWEI Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben, von denen einer der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
  6. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren, die Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
  7. Auch nach Ablauf der zweijährigen Amtsperiode führt der bisherige Vorstand die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen Vertreter, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt.
  8. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Einberufen wird der Vorstand durch schriftliche oder mündliche Einladung unter Innehaltung einer Frist von mindestens einer Woche. Nichteinhaltung der Form oder Frist kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss geheilt werden.

 

§ 11

 

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. er führt die laufenden Geschäfte
  2. er erstattet den Jahresbericht an die Mitgliederversammlung
  3. er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung
  4. er beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. er legt Rechnung über das Vereinsvermögen vor

 

§ 12

 

Ruhen des Stimmrechts

 

Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht in Angelegendheiten, in denen es als Privatperson beteiligt ist.

 

§ 13

 

Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an

  • Gegen unseren Willen e.V., Limburg an der Lahn
  • Förderverein für das Frauenhaus Limburg-Weilburg e.V., Limburg an der Lahn

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung vom 11. März 2014 in Beselich-Heckholzhausen beschlossen worden.

Eine Änderung in § 9 erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.03.2018.

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt

Vereinigung der Pflege- und Adoptiveltern im Landkreis Limburg - Weilburg e.V.
Neesbacher Str. 17

65597 Hünfelden

Zu erreichen sind wir unter:

Schreiben Sie eine E-Mail an:

 

kontakt@ankunftfamilie.de

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© Vereinigung der Pflege- und Adoptiveltern im Landkreis Limburg - Weilburg e.V.